Die Auflagen für Lager und Abgabe entscheiden sich am Grundriss — nicht am Tresor.
Eine Anbauvereinigung darf anbauen und an ihre Mitglieder abgeben — aber das KCanG knüpft daran harte Auflagen an genau die zwei Räume, die man beim Anlagenbau am leichtesten übersieht: das Lager und die Abgabe. Wer sie nachträglich einbaut, kämpft mit Türen an der falschen Stelle, Wegen, die Mitglieder durch den Anbau führen, und Sicherheitstechnik, die auf keine bestehende Wand passt. Dieser Artikel ordnet die Anforderungen so, wie sie in die Raumplanung gehören — von Anfang an.
Das KCanG stellt an Lager und Abgaberaum einer Anbauvereinigung eigene Auflagen: Der Bestand muss gegen Entwendung und gegen den Zugriff Unbefugter gesichert sein, Zutritt haben nur Berechtigte, und niemand unter dem Mindestalter darf an irgendeiner Stelle hineingelangen. Das sind Grundrissvorgaben, keine Nachrüstungen — nachträglich eingebaut führen sie Mitgliederwege durch den Anbau.
Der Anbauraum ist Technik. Lager und Abgabe sind das, was die Behörde prüft.
Beim Anbauraum geht es um Licht, Klima und Ertrag — Themen, die man mit Fachwissen löst. Bei Lager und Abgabe geht es um etwas anderes: Hier will der Gesetzgeber sehen, dass fertiges Cannabis gegen Entwendung und gegen den Zugriff Unbefugter gesichert ist, dass Jugendliche nichts in die Hand bekommen und dass Anbau, Lagerung und Ausgabe sauber getrennt sind. Das ist kein Technikproblem, sondern ein Grundriss- und Prozessproblem.
Genau deshalb kippen Planungen an dieser Stelle. Ein Raum, der als reine Anbaufläche gedacht war, hat keinen gesicherten Lagerbereich, keinen kontrollierten Abgabepunkt und keinen Weg, auf dem ein Mitglied zur Ausgabe kommt, ohne durch die Produktion zu laufen. Wer diese drei Zonen erst einzeichnet, wenn die Wände stehen, baut zweimal.
Wie muss ein Lagerraum nach KCanG gesichert sein? Der Bestand muss gegen Entwendung und gegen Zugriff Unbefugter gesichert sein.
Das KCanG verlangt, dass geernteter Cannabis und Vermehrungsmaterial so aufbewahrt werden, dass Unbefugte nicht herankommen. In der Praxis heißt das: ein baulich abgetrennter, verschließbarer Lagerbereich, dessen Sicherungsniveau zur Menge passt — von einem gesicherten Schrank für kleine Bestände bis zu einem eigenen Lagerraum mit Einbruch- und Zutrittsschutz für größere Vereinigungen. Fenster, Türen und Wände dieses Bereichs gehören zur Sicherung dazu, nicht nur das Schloss.
Das Sinnvolle ist, das Schutzniveau an der realistischen Bestandsmenge auszurichten statt an einem Maximum „für alle Fälle“. Ein überdimensionierter Sicherheitsraum kostet Fläche und Geld, die an anderer Stelle fehlen; ein unterdimensionierter fällt in der Prüfung durch. Diese Abwägung ist der Kern der Planung — und sie lässt sich nur treffen, wenn man Bestandsmenge, Raumlage und Sicherungstechnik zusammen betrachtet.
Wer darf den Abgaberaum betreten? Zutritt nur für Berechtigte — und niemand unter dem Mindestalter, an keiner Stelle.
Anbau-, Lager- und Abgabebereiche einer Anbauvereinigung sind keine öffentlichen Räume. Zutritt haben nur Mitglieder und berechtigtes Personal; Minderjährige dürfen die betreffenden Bereiche nicht betreten. Für die Raumplanung heißt das: ein kontrollierter Übergang zwischen dem öffentlich zugänglichen Teil (Eingang, Empfang, Mitgliederbereich) und den geschützten Zonen — mit einem Zutrittssystem, das nachvollziehbar macht, wer wann wo war.
Hier greifen Grundriss und Technik ineinander. Ein Zutrittssystem — von der einfachen Schließanlage bis zur elektronischen Zutrittskontrolle mit Protokoll — ist nur so gut wie die Wege, die es kontrolliert. Wenn es einen zweiten, ungesicherten Weg in den Lagerbereich gibt, ist die teuerste Schließtechnik wertlos. Deshalb wird die Zutrittslogik zusammen mit dem Grundriss festgelegt, nicht danach.
Manche Auflagen entscheiden sich, bevor der erste Raum geplant ist.
Das KCanG knüpft die Zulässigkeit von Anbau und Abgabe auch an den Standort. Grundstücke von Anbauvereinigungen müssen einen gesetzlichen Mindestabstand zu Schulen, Kindertagesstätten, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie öffentlich zugänglichen Spielplätzen einhalten — den konkret geltenden Mindestabstand und seine Messweise gibt das KCanG in Verbindung mit der Auslegung eurer Landesbehörde vor. Zusätzlich gilt für den Konsum ein Verbot in Sichtweite solcher Orte, ebenfalls behördlich ausgelegt.
Für die Planung ist das die erste Frage, nicht die letzte: Ein Standort, der die Abstandsregel reißt, lässt sich durch keine noch so gute Raumaufteilung retten. Deshalb gehört die Standortprüfung an den Anfang — vor Grundriss, vor Technik. Wir prüfen sie mit, bevor Zeit in eine Planung fließt, die an der Adresse scheitern würde.